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Beeidigung & Vereidigung – der Unterschied

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Uneinheitliche Sprachregelungen sorgen für erhebliche Verwirrung

Wer die Berichterstattung über anhängige Verfahren und über die hoch interessante Thematik Gutachter/Sachverständige aufmerksam verfolgt, merkt sicherlich, dass es hier des Öfteren zu einer gehörigen Verwirrung bei den Begrifflichkeiten kommt. Selbst die Gesetze und Verordnungen der einzelnen deutschen Bundesländer sprechen hier nicht immer eine einheitliche Sprache.

Hier einige Versuche der Klarstellung: Wenn eine vereidigte zertifizierte Sachverständige oder ein staatlich beeideter und anerkannter Sachverständiger die Aussagen des erbrachten Gutachtens vor Gericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens noch einmal unter Eid bestätigen soll, so spricht man von einer Beeidigung.

Der in der Umgangssprache häufig anzutreffende Begriff der "Vereidigung" ist sowohl hier als auch im Zusammenhang mit Zeugenaussagen unter Eid vor einem Gericht eigentlich nicht zutreffend. Bereits das Gesetz, im Falle einer Zeugenaussage beeideten Zeugenaussage vor Gericht zum Beispiel der § 452 ZPO (Zivilprozessordnung), spricht schon in seiner Überschrift von einer "Beeidigung der Partei". Gemeint ist mit dem Begriff "Partei" jede in einem Prozess beteiligte juristische oder natürliche Person, neben Zeugen und Anwälten also auch nicht staatlich anerkannte Gutachter und staatlich anerkannte Sachverständige.

Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, den Begriff Vereidigung gibt es natürlich auch außerhalb von Sachverständigen und Gutachten, sie bezeichnet im Allgemeinen aber andere Vorgänge. Vereidigt werden beispielsweise die zukünftigen Inhaber politischer Ämter, in manchen Ländern und Bundesländern sogar alle Beamten im Staatsdienst, in vielen Fällen auch die Angehörigen der Streitkräfte und der Polizeiorgane. In einigen Ländern, beispielsweise den USA, werden sogar alle zukünftigen Staatsbürger offiziell auf die Verfassung vereidigt.


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